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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.01.2001
Aktenzeichen: 2 Ausl I 58/00
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Auslieferungssache
gegen ...,
wegen Urkundenfälschung u.a.,
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf den Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 17. Januar 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
Gründe:
Der Senat hat den Verfolgten durch Beschluss vom 7.11.2000 in vorläufige Auslieferungshaft genommen und die 40-Tage-Frist zur Vorlage der förmlichen Auslieferungsunterlagen gem. Art. 16 Abs. 4 S. 2 des deutsch-amerikanischen Auslieferungsvertrags vom 20.6.1978 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 21.10.1986 um 20 Tage bis zum 2.1.2001 verlängert. Aufgrund des Ersuchens der US-amerikanischen Botschaft in Berlin vom 28.12.2000, mit dem förmlich die Auslieferung des Verfolgten in die USA zum Zweck der Strafverfolgung begehrt wird, hat der Senat durch Beschluß vom 2.1.2001, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, die förmliche Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet. Dem Ersuchen waren die Nachtragsanklage der Grand Jury des Bezirksgerichts der Vereinigten Staaten, Bezirk Florida-Mitte, Abteilung Tampa, vom 14.9.1995, Strafsache Nr. 95-89-Cr-T-24 (c) sowie der Haftbefehl dieses Gerichts vom 15.9.1995 Nr. 95-89-Cr-T-24 (c) beigefügt.
Der Verfolgte hat durch Schriftsatz seines Beistands vom 11.1.2001 beantragt, den Auslieferungshaftbefehl vom 2.1.2001 aufzuheben, da es an der nach Art. 14 Abs. 3 a) US-AuslV erforderlichen Ausstellung des beigefügten Haftbefehls vom 15.9.1995 durch einen Richter fehle. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist dem entgegengetreten, da der Haftbefehl zumindest den Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 IRG entspreche.
Der Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls war zurückzuweisen.
Die Grand Jury des Bezirksgerichts der Vereinigten Staaten, Bezirk Florida-Mitte, Abteilung Tampa, hat gegen den flüchtigen Verfolgten am 14.9.1995 Nachtragsanklage erhoben. In diesem Fall sieht Rule 9 b der Rules of Criminal Procedure (amerikanische Strafprozessordnung) vor, dass der Haftbefehl aufgrund der Anklageschrift von einem Clerk of the Court" unterschrieben werden kann. Der Deputy Clerk" ist nach einer Auskunft des amerikanischen Justizministeriums vom 14.1.2001 authorisiert, unter diesen Voraussetzungen für den Clerk of the Court" zu unterzeichnen. Der den Auslieferungsunterlagen beigefügte Haftbefehl vom 15.9.1995 entspricht damit den Vorschriften der amerikanischen Strafprozessordnung und erfüllt die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 IRG.
Art. 14 Abs. 3 a) US-AuslV, der die Beifügung eines von einem Richter des ersuchenden Staates ausgestellten Haftbefehl vorsieht, schließt die Anwendung des für den ersuchenden Staat günstigeren Art. 10 Abs. 1 IRG nicht aus. Auslieferungs- und Rechtshilfeverträge begründen völkerrechtlich nur Mindestrechte für den ersuchenden und Mindestpflichten für den ersuchten Staat. Soweit zwischenstaatliche Voraussetzungen be- troffen sind, ist in der Rechtsprechung grundsätzlich die ergänzende Anwendbarkeit des IRG anerkannt. Der ersuchte Staat ist danach nicht gehindert, sein innerstaatliches Auslieferungsrecht dann anzuwenden, wenn und insoweit es zugunsten des ausländischen Verfahrens über den Vertrag hinausgeht (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1983, 691; NJW 1990, 2208; NStZ 1989, 235; KG MDR 1972, 1054; BGH NJW 1965, 1145).
Den Bedenken in der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. L. vom 15.1.2001 vermag der Senat nicht zu folgen. Der deutsch-amerikanische Auslieferungsvertrag regelt die zwischenstaatliche Gestaltung der Rechtshilfe. Anhaltspunkte für eine Verletzung der Mindestanforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die zum Schutz des Verfolgten zu beachten sind, liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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